§ 5 Abs 1 Z 3 KartG 2005
§ 5 Abs 1 Z 3 KartG umfasst den persönlichen Schutz von Vertragspartnern des marktbeherrschenden Unternehmens. Potentielle Kunden des marktbeherrschenden Unternehmers fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Diskriminierungstatbestands.