§ 15a Abs 2 MRG
Die Verweigerung oder gezielte Verzögerung notwendiger Terminvereinbarungen durch den Mieter ist einer Verweigerung des Zugangs zum Mietobjekt gleichzuhalten, sodass der auf ein solches Verhalten zurückzuführende Zeitverlust sowohl bei der Prüfung der zeitlichen Angemessenheit als auch der absoluten Frist einer Mängelbehebung zu berücksichtigen und zugunsten des Vermieters auszuklammern ist.