§ 30 MRG, § 33 MRG, § 411 ZPO, § 560 ZPO, § 562 ZPO, § 564 ZPO
Werden gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Bestandsverhältnisses keine Einwendungen erhoben, wird mit Rechtskraftwirkung für Folgeprozesse nur über den Leistungsbefehl zur Übergabe des Bestandgegenstandes abgesprochen, nicht aber darüber, ob und welche Kündigungsgründe verwirklicht wurden.