§ 5 KartG 2005
Die "Spürbarkeit" ist zwar ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen iSd § 1 KartG, nicht aber bei der Prüfung missbräuchlicher Kampfpreise im Rahmen einer auf Verdrängung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichteten Gesamtstrategie.