§ 7 Abs 3 EO, § 7a EO, Art 54 EuGVVO 2000
Bei einer Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO handelt es sich um nichts anderes als eine erweiterte Form der im nationalen Recht ohnehin bekannten Vollstreckbarkeitsbestätigung, auf die § 7a EO anzuwenden ist.
E 17.9.2015, 3 Ob 152/15x (RS0130411)