§ 193 Abs 1 StPO
Ermittlungen iSd § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO können von der Kriminalpolizei nach den allgemeinen Regeln bei Gefahr im Verzug ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§ 99 Abs 2 StPO).