§ 33 Abs 2 StPO, § 19 MedienG
Auf Kostenentscheidungen nach § 19 MedienG kommt die Besetzungsvorschrift des § 33 Abs 2 erster Satz (zweiter Fall) StPO zur Anwendung, sodass über dagegen gerichtete Beschwerden der Einzelrichter des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat.