§ 146 StGB, § 25 Abs 1 StPO, § 36 Abs 3 StPO, § 37 Abs 2 StPO
Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat.