§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG
Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.
E 30.6.2015, 13 Os 61/15t (RS0130142)
§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG
Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.
E 30.6.2015, 13 Os 61/15t (RS0130142)