§ 879 Abs 3 ABGB, § 879 ABGB
Nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders eines Vertragsformulars jedenfalls beizubehaltende Klauseln in Vertragsformularen stellen Vertragsformblätter im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und über Wunsch des Vertragspartners abgeändert wurden.