§ 9 Abs 1 RPflG
Ob der Richter von seinem Recht nach § 9 Abs 1 RPflG Gebrauch machen will, ist in sein freies Ermessen gestellt. Den Verfahrensparteien wird damit kein Recht auf eine Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers und somit keine Wahl des zuständigen Organs eingeräumt.