§ 16 HeimAufG, § 17a HeimAufG
Entsprechend den Wertungen der §§ 17a, 16 HeimAufG ist das Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters auf jene Fälle eingeschränkt, in denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.
Wird dem Antrag des Vereins auf Unzulässigerklärung nicht Folge gegeben, nimmt dies dem Einrichtungsleiter die Beschwer für die Bekämpfung der Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung.