§ 258 Abs 4 ASVG
Eine aufrechte Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt iSd § 258 Abs 4 ASVG besteht auch dann nicht, wenn der titulierte Anspruch im Todeszeitpunkt des Versicherten wegen einer Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten ruht.