§ 1295 ABGB, § 446 Abs 3 ASVG
Mit dem Schutzzweck des § 446 Abs 3 ASVG ist es unvereinbar, im Fall der Unwirksamkeit eines Risikogeschäfts mangels Erteilung der ministeriellen Genehmigung dem Sozialversicherungsträger jenen Schaden zuzurechnen, der aus der vorzeitigen Auflösung eines spiegelbildlichen Risikogeschäfts des anderen Vertragsteils mit einem Dritten (Gegen-Swap-Geschäft) resultiert.