§ 446 Abs 3 ASVG
§ 446 Abs 3 ASVG normiert keine bloße interne Ordnungsvorschrift. Eine durch die erforderlichen ministeriellen Genehmigungen nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diesen daher nicht.