§ 71 c IO, § 260 IO, § 176 KO
Soll nach einem im Insolvenzverfahren gestellten Antrag die Gläubigerstellung substanziell verändert werden, so ist die Rekurslegitimation der betroffenen Insolvenzgläubiger zu bejahen.
E 22.11.2011, 8 Ob 104/11v (RS0127328)