§ 282 ABGB
Widerspricht die Tätigkeit des Sachwalters, die gerichtlicher Überwachung unterliegt, dem Wohl der betroffenen Person, hat das Gericht jemand anderen mit der Sachwalterschaft zu betrauen. Für eine "Weisungsbefugnis" des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage.