§ 505 Abs 4 ZPO, § 350 EO, § 33 GBG, § 38 GBG, § 41 GBG
Auch im Exekutionsverfahren nach § 350 EO finden die für bücherliche Eintragungen maßgeblichen Bestimmungen des GBG Anwendung. Aufgrund eines zwar vollstreckbaren, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils kann nur die Vormerkung (als minus), nicht aber die Einverleibung des Eigentumsrechts bewilligt werden.