Die Staatsanwaltschaft ****** wirft dem Angeklagten ******* mit Strafantrag vom **.**.**** unter anderem vor, "er habe als PKW-Lenker sein Opfer mit Gewalt, und zwar dadurch, dass er unmittelbar vor dessen PKW auf den linken Fahrstreifen wechselte und kurz darauf stark nach rechts lenkte, zu einer Handlung, nämlich dem starken Abbremsen seines Fahrzeuges, um eine Kollision zu verhindern, genötigt." Im Verfahren wird festgestellt, dass eine Kollision nicht stattgefunden hat. Das vermeintliche Nötigungsopfer gibt aber an, "reflexartig" ausgewichen zu sein. Da ein Nötigungsvorsatz nicht festgestellt werden kann, wird der Angeklagte - im Zweifel - gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wird keine Folge gegeben und das freisprechende Urteil schließlich vom OLG **** bestätigt. Übrig bleibt allerdings nicht nur der Zweifel am Vorsatz des Angeklagten, sondern auch die unbeantwortet gebliebene Frage, ob es sich bei der im Strafantrag vorgeworfenen Handlung überhaupt um "Gewalt" im strafrechtlichen Sinn handelt.