vorheriges Dokument
nächstes Dokument

RichterInnen als GrundrechtswahrerInnen: Grundrechte und Rechtsprechung der ersten Instanz1)1)Eröffnungsvortrag bei der RichterInnenwoche 2007 in Bad St. Leonhard. Die gesamten Beiträge dieser Veranstaltung sind in dem vom NWV verlegten Tagungsband erschienen.

WissenschaftWalter Berka*)*)O. Univ. Prof. Dr. Walter Berka, Fachbereich Öffentliches Recht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Universität SalzburgRZ 2008, 114 Heft 5 v. 1.5.2008

Die Richterin und der Richter als Bürgen der grundrechtlichen Freiheit

Dass die Justiz die "grundrechtsschützende Gewalt par excellence" ist2)2) Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd III/1 (1988) 1428., bringt eine Selbstverständlichkeit auf den Punkt. Die Veranstalter der österreichischen RichterInnenwoche 2007 haben der Frage nach der Stellung der Richterinnen und Richter als WahrerInnen der Grundrechte freilich eine besondere Pointe gegeben, wenn sie das Thema auf die Rechtsprechung der ersten Instanz bezogen haben. Man könnte sich fragen, ob damit nicht die Dinge auf den Kopf gestellt werden. Hat sich doch die juristische Fachdiskussion in den letzten Jahren auf die Grundrechtsjudikatur gerade des Obersten Gerichtshofes bezogen, wie das etwa die Beiträge zur Weißenbacher Frühjahrstagung der Österreichischen Juristenkommission im Jahre 2005 zeigen.3)3)Vgl ÖJK (Hrsg), Aktuelle Fragen des Grundrechtsschutzes (2005), vor allem mit den ebenda abgedruckten Beiträgen von Griss und Ratz. Sie kreisen um die Frage, ob die zivil- und strafrechtliche Judikatur des OGH einen ausreichenden Schutz der Grundfreiheiten und Menschenrechte bietet, wobei die Antworten darauf recht unterschiedlich ausfallen. Im Hintergrund steht dabei ausgesprochen oder unausgesprochen der Streit um die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde, der seit den Beratungen des Österreich-Konvents neue Aktualität gewonnen und schon fast die Züge eines Glaubenskrieges angenommen hat. Zu alledem soll ich indessen nichts sagen, ebenso wenig wie zu den vielen bemerkenswerten Erkenntnissen des OGH, die es gerade auch in Grundrechtssachen gibt. Dass sich Professorinnen und Professoren, wenn sie sich mit der Grundrechtsjudikatur beschäftigen, auf die Lektüre höchstgerichtlicher Erkenntnisse beschränken, wird man fast unterstellen müssen. Aber auch erfahrene Praktiker meinen, dass die Beachtung der Grundrechte nur Höchstgerichten übertragen werden soll, die auf diesem sensiblen Gebiet viel Erfahrung haben - und bezogen war dieses Zitat auf die Strafrechtsjudikatur des OGH.4)4)So Markel, Der OGH als oberste Instanz in Strafsachen, RZ 2006, 110 (119). Worin liegt dann das Besondere, wenn wir die Frage nach der Wahrung der Grundrechte auf die Richterin oder den Richter der ersten Instanz beziehen?

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!