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Entscheidungen in Übersicht EÜ230 (RZ 2007, 124)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 124 Heft 5 v. 1.5.2007

§ 4 GBG

§ 51 Abs 1 GBG

Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei rechtskräftig einverleibter exekutiver Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen.

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