§ 20 Abs 3 WEG 2002
§ 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002
Der Wohnungseigentümer kann seinen gegen den Verwalter bestehenden Rechnungslegungsanspruch auch für bereits zurückliegende Zeiträume an den Erwerber seines Objektes abtreten.
§ 20 Abs 3 WEG 2002
§ 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002
Der Wohnungseigentümer kann seinen gegen den Verwalter bestehenden Rechnungslegungsanspruch auch für bereits zurückliegende Zeiträume an den Erwerber seines Objektes abtreten.