§ 14b Abs 1 AußStrG:
Hebt das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichtes, den es für mängelfrei erachtete, auf und trug es dem Erstgericht das Innehalten des Verfahrens auf, liegt ein Fall des § 14b AußStrG nicht vor. Der Revisionsrekurs an den OGH ist dann unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.