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Strafsachen §§ 12, 13, 15 StGB (RZ 2004/9)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs I.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2004/9RZ 2004, 89 Heft 4 v. 1.4.2004

§§ 12, 13, 15 StGB:

Dem Wesen der funktionalen Einheitstäterschaft folgend verantwortet jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld, das heißt, es haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden. Aus § 13 StGB folgt, dass mehrere an derselben Tat (als Gesamtgeschehen) mit verschiedenen Handlungen Mitwirkende verschiedene Delikte begehen können.

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