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Zivilsachen § 14b Abs 1 AußStrG (RZ 2004/10)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs I.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2004/10RZ 2004, 90 Heft 4 v. 1.4.2004

§ 14b Abs 1 AußStrG:

Hebt das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichtes, den es für mängelfrei erachtete, auf und trug es dem Erstgericht das Innehalten des Verfahrens auf, liegt ein Fall des § 14b AußStrG nicht vor. Der Revisionsrekurs an den OGH ist dann unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.

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