§§ 479, 1460, 1500 ABGB:
Die Dienstbarkeit an einem Wanderweg kann gleichzeitig von der Gemeinde und einem alpinen Verein ersessen werden. Der Besitzwille des Vereines wird etwa durch die Markierung und die Betreuung des Weges bekundet.
Den Erwerber des Grundstückes, über den ein markierter Wanderweg führt, trifft um gutgläubig zu sein eine Nachforschungspflicht.