§§ 90l Abs 2, 3 und 4; 114 StPO:
Auch in der Hauptverhandlung hat das Gericht, wenn es diversionell vorgehen will, vor einer Mitteilung an den Verdächtigen, dass ein solches Vorgehen beabsichtigt sei (§§ 90c Abs 4, 90d Abs 4, 90f Abs 3, jeweils iVm § 90b StPO), und vor einem Beschluss, mit dem das Verfahren nach den Bestimmungen des IXa. Hauptstückes der StPO eingestellt wird, den Staatsanwalt zu hören.