§§ 313, 339 ABGB
454 Abs 1 ZPO:
Die Drohung, in den Rechtsbesitz eines anderen einzugreifen, ist noch keine Störung des Besitzes. Beim Rechtsbesitz eines Wasserbezugsrechtes beginnt daher die Klagefrist erst bei Arbeiten des Störers im unmittelbaren Nahbereich der Quellfassung.