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Zivilsachen §§ 313, 339 ABGB; 454 Abs 1 ZPO (RZ 2004/25)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2004/25RZ 2004, 229 Heft 10 v. 1.10.2004

§§ 313, 339 ABGB

454 Abs 1 ZPO:

Die Drohung, in den Rechtsbesitz eines anderen einzugreifen, ist noch keine Störung des Besitzes. Beim Rechtsbesitz eines Wasserbezugsrechtes beginnt daher die Klagefrist erst bei Arbeiten des Störers im unmittelbaren Nahbereich der Quellfassung.

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