§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
§ 281 Abs 1 Z 5a StPO
Keine entscheidende Tatsache wird angesprochen, wenn das Erstgericht eine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisiert hat und der Beschwerdeführer die Täterschaft hinsichtlich einzelner Taten in Frage stellt.