OGH bejaht die Verantwortung der Masseverwalter
Mit seiner Entscheidung 6 Ob 154/05y vom 16. 3. 2007 nimmt der OGH erstmals Stellung zu der Frage, ob auch Masseverwalter vom Adressatenkreis von Zwangsstrafen nach § 283 UGB (Vorstand, Geschäftsführer, Abwickler) zur Anhaltung zur Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht erfasst sind. Der OGH bejaht dies. Das bedeutet, dass auch der Masseverwalter für die Offenlegung der nach §§ 277 ff UGB beim Firmenbuchgericht einzureichenden Unterlagen der Gesellschaft für abgelaufene Geschäftsjahre verantwortlich ist (Geschäftsjahre vor Konkurseröffnung!) und mit Zwangsstrafen belegt werden kann. Insbesondere für länger zurückliegende Jahre und dem typischen Fall von fehlenden, unvollständigen Unterlagen kann das in der Praxis große Probleme verursachen. Nähere Infos und Lösungen dafür unterunterrw-praxis@lexisnexis.at anfordern