Für Dauerleistungen, wie sie beispielsweise aufgrund von Miet-, Pacht- oder Wartungsverträgen erbracht werden, wird im Geschäftsverkehr häufig auf eine regelmäßige Rechnungslegung verzichtet. Diese Dauerleistungen basieren meist auf einem Vertrag und wiederkehrenden, regelmäßigen Leistungen bzw Zahlungen. Grundsätzlich wird der Vorsteuerabzug von der Finanzbehörde auch dann akzeptiert, wenn zwar keine Rechnung, aber eine Urkunde (zB Mietvertrag) mit den erforderlichen Rechnungsmerkmalen vorliegt. Verfügt dieser Vertrag nicht über alle erforderlichen Rechnungsmerkmale, wird empfohlen, eine Dauerrechnung, die den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, auszustellen.