§ 19 Abs 1 BVergG 2006, § 69 Z 1 BVergG 2006
BVwG, 22.03.2018, W139 2182913-1/32E
Gemäß § 19 Abs 1 BVergG dürfen Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer vergeben werden. Im offenen Verfahren muss die Eignung gemäß § 69 Z 1 BVergG spätestens im Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorhanden sein. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit – als solche – fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der – im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden – Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel, VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087 mwN; VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0077). Nach ständiger Rechtsprechung darf