§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
BVwG, 22.03.2018, W139 2182913-1/32E
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend dargelegt wurde, hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Beschäftigungsverhältnis des im Angebot der Antragstellerin bezeichneten Angestellten A*** nach dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung beendet wurde. Sohin hat die Antragstellerin die bezüglich des Vorhandenseins der Mitarbeiter geforderten Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit, nämlich das Vorhandensein von mindestens zwei Angestellten, nach dem für das Vorliegen der Eignung maßgeblichen Zeitpunkt nicht aufrechterhalten und die Leistungsfähigkeit verloren. Eine rückwirkende Sanierung der weggefallenen Eignung scheidet nach ständiger Rechtsprechung und Lehre aus, weswegen die Auftraggeberinnen das Angebot der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht gemäß § 129 Abs 1 Z 2 BVergG ausgeschieden haben.