§ 2 Z 40 BVergG 2006, § 83 Abs 1 BVergG 2006, § 228 UGB
BVwG, 06.03.2018, W267 2165989-2/43E
Bei der Ermöglichung der Weitergabe der Gesamtheit eines Auftrages handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die jedenfalls restriktiv auszulegen ist. Das Vorliegen von verbundenen Unternehmen wäre demnach von Auftraggeberin jedenfalls genau zu prüfen. Sie kann sich, wie sie es im verfahrensgegenständlichen Fall getan hat, gewiss nicht allein auf das Vorhandensein des gleichen Firmenschlagwortes oder auf die bloße mündliche Versicherung von Vertretern der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verlassen. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund der im Vergabeakt erliegenden Urkunden Gegenteiliges anzunehmen ist. Und auch ein kennzeichenrechtliches Auftreten unter einem gemeinsamen Schlagwort oder einer gemeinsamen Abkürzung kann zahlreiche (vertragliche) Gründe haben, die oft nichts mit einer Konzernverbundenheit zu tun haben.