Art 34 Abs 3 RL 2004/17/EG , Art 34 Abs 4 RL 2004/17/EG , Art 34 Abs 8 RL 2004/17/EG
SA GA Manuel Campos Sánchez-Bordona, 28.02.2018, C-14/17
VAR
40. Bedenkt man, dass Art 34 Abs 8 der Richtlinie 2004/17 sich darauf beschränkt, technische Spezifikationen, in denen auf eine bestimmte Marke verwiesen wird, im Allgemeinen zu verbieten und Ausnahmefälle festzulegen, in denen dies zulässig ist, wäre es wohl angebracht, dieselben Kriterien wie in den Abs 3 und 4 anzuwenden. Nach dem Wortlaut dieser Absätze sieht es so aus, als müsse der Nachweis mit dem Angebot vorgelegt werden.