Art 10 Abs 6 RL 93/37/EWG , Art 34 Abs 8 RL 2004/17/EG
SA GA Manuel Campos Sánchez-Bordona, 28.02.2018, C-14/17
VAR
34. Zur Zeit der Richtlinie 77/62/EWG 15 prüfte der Gerichtshof im Urteil Kommission/Niederlande 16 eine Klausel in einem öffentlichen Auftrag, die auf das Betriebssystem „UNIX“ verwies und nicht den Zusatz „oder gleichwertig“ enthielt. Sein Urteil lautete: „... [D] as Weglassen des Zusatzes ‚oder gleichwertiger Art‘ nach dem Begriff UNIX [kann] ... die Wirtschaftsteilnehmer, die ähnliche Systeme wie UNIX anwenden, davon abhalten, an der Ausschreibung teilzunehmen ...“.