Art 34 Abs 3 RL 2004/17/EG , Art 34 Abs 4 RL 2004/17/EG , Art 34 Abs 8 RL 2004/17/EG
SA GA Manuel Campos Sánchez-Bordona, 28.02.2018, C-14/17
VAR
50. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt, wenn allen Bietern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Gleichwertigkeitsbescheinigungen zum Zeitpunkt der Lieferung der Ersatzteile vorzulegen. Entgegen dem Vorbringen einiger Beteiligter führt diese Vorschrift nicht zu einem Ungleichgewicht im Hinblick auf die Bieter, denen es freisteht, nach eigenem Ermessen die Nachweise mit dem Angebot vorzulegen oder das Ergebnis der Ausschreibung abzuwarten. Das einzige, was in dieser Hinsicht von ihnen verlangt wird, ist, dass sie sich an die entsprechende Vertragsbestimmung halten, die klar formuliert sein und für alle gleichermaßen gelten muss.25