Art 100 Abs 2 Haushaltsordnung EG
EuGH, 03.05.2018, C-376/16 P
EUIPO/European Dynamics Luxembourg ua
56 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber nach Art 100 Abs 2 Unterabs 1 der Haushaltsordnung alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet und dass er die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mitteilt, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.