VwGH, 06.03.2013, 2012/04/0138
VIL-Slg 2013/30
VwGG § 33 Abs 1, VwGG § 34 Abs 2
Der am 9. Jänner 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Ergänzungsschriftsatz vom 7. Jänner 2013 wurde von der Beschwerdeführerin zwar fristgerecht, jedoch nur in dreifacher Ausfertigung überreicht. Weiters wurden vier weitere Ausfertigungen sowie das zurückgestellte Original der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde nicht vorgelegt. Damit entsprach die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise, wobei die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist (vgl etwa den hg Beschluss vom 25. September 2012, Zl 2012/13/0071, mwN).