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Voraussetzungen für den Ersatz der Pauschalgebühr bei Klaglosstellung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2014/4RPA 2014, 46 Heft 1 v. 1.2.2014

VwGH, 09.04.2013, 2010/04/0105

BVergG 2006 § 319 Abs 1, OÖ VergRSG 2006 § 23 Abs 1, WVRG 2007 § 19 Abs 1

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage des § 23 Abs 1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 und des § 319 Abs 1 BVergG 2006 festgehalten, für den Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren wegen Klaglosstellung komme es darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei (vgl das hg. Erkenntnis vom 26. November 2010, Zl 2008/04/0023, und das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, Zl 2008/04/0132). Diese Rechtsprechung kann auf die inhaltsgleiche Regelung des § 19 Abs 1 zweiter Satz WVRG 2007 übertragen werden.

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