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Verpflichtung zur Anrufung des EuGH und Ausgestaltung des Vorabentscheidungsersuchens

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2014/5RPA 2014, 44 Heft 1 v. 1.2.2014

EuGH, 18.07.2013, Rs C-136/12
Consiglio nazionale die geologi

AEUV Art 267

25. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein einzelstaatliches Gericht, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof gemäß Art 267 Abs 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt (vgl Urteil vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95 , Slg 1997, I-6013, Randnr 26).

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