EuG, 11.07.2013, Rs T-358/08
Spanien/Kommission
Art 14 Abs 10 RL 93/38/EWG
45. Erstens ist dem Königreich Spanien und der Kommission folgend hervorzuheben, dass der Gerichtshof Art 14 Abs 10 und 13 der Richtlinie 93/38 im Urteil vom 5. Oktober 2000, Kommission/Frankreich (C-16/98 , Slg 2000, I-8315), ausgelegt hat. Er hat in diesem Urteil festgestellt, dass Art 14 Abs 13 der Richtlinie 93/38 „konkret die Verpflichtungen zum Ausdruck [bringt], die sich für die Auftraggeber aus Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Richtlinie ergeben, und daher bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bauwerkaufteilung vorliegt, zusammen mit dieser Bestimmung zu berücksichtigen [ist]“ (Randnr 31). Ferner heißt es in diesem Urteil, „aus der Definition des Bauwerks in Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie [93/38] [ergibt sich], dass die Frage, ob ein Bauwerk vorliegt, nach der wirtschaftlichen und technischen Funktion des Ergebnisses der betreffenden Arbeiten zu beurteilen ist“ (Randnr 36).