EuGH, 20.06.2013, C-352/12
Consiglio Nazionale degli Ingegneri
Art 31 Abs 1 Buchst c RL 2004/18/EG
Die RL 2004/18/EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die zum Abschluss eines Vertrags ohne vorherige Bekanntmachung ermächtigt, nach dem öffentliche Einrichtungen miteinander eine Zusammenarbeit errichten können, wenn – und das zu klären ist Aufgabe des nationalen Gerichts – ein solcher Vertrag nicht die Umsetzung einer diesen öffentlichen Einrichtungen gemeinsamen Aufgabe zum Gegenstand hat, er nicht ausschließlich von Überlegungen und Anforderungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist oder er derart ist, dass er einem privaten Dienstleister Vorteile gegenüber seinen Konkurrenten verschafft. Der Umstand, dass ein solcher Vertrag in einer außerordentlichen Situation zustande kommt, kann nur so in Betracht gezogen werden, dass der Auftraggeber die Voraussetzungen des Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie erfüllt.