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Verpflichtendes Ausscheiden bei nicht fristgerechter Nachreichung von Unterlagen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2013/64RPA 2013, 314 Heft 5 v. 1.11.2013

BVA, 15.03.2013, N/0009-BVA/03/2013-22

BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 101 Abs 4, BVergG 2006 § 104 Abs 2, BVergG 2006 § 126, BVergG 2006 § 129 Abs 2

Wird einem öffentlicher Auftraggeber bei seinem Vorgehen zur Behebung festgestellter Mängel iSd § 126 BVergG vom Gesetz gemäß § 129 Abs 2 BVergG zwar ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung („Ermessen“) dahingehend eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben (Vgl VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083) so ist dieses Ermessen jedenfalls insoweit gesetzlich beschränkt, als iSd § 126 Abs 2 BVergG die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise die Grundsätze der §§ 19 Abs 1 (Gleichbehandlung aller Bieter etc), 101 Abs 4 (Verhandlungsverbot) 104 Abs 2 und 127 (Aufklärungsgespräche und Erörterungen) nicht verletzen darf. Das Nicht-Ausscheiden eines Angebotes trotz nicht fristgerechter Aufklärung würde jedenfalls einen Verstoß gegen die Grundprinzipien des Vergaberechts, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes bedeuten (vgl. VKS Wien 21.6.2012, VKS-5193/12) und würde Bieter, die fristgerecht geforderte fehlende Unterlagen nachgereicht haben, jedenfalls benachteiligen.

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