BVA, 15.03.2013, N/0009-BVA/03/2013-22
BVergG § 126 Abs 1
Auch wenn nun die Auftraggeberin gemäß § 126 Abs 1 BVergG bei Unklarheiten oder festgestellter Mängel vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung verlangen kann, ist eine schriftlicher Aufforderung bei hinreichend präziser Formulierung und ausreichender Spezifizierung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter grundsätzlich nur einmal vorzunehmen.