BVA, 05.03.2013, N/0074-BVA/12/2012-22
BVergG § 319
Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag vom 26. Juli 2012 die Nichtigerklärung der Ausschreibung „Mobilfunk 2012, GZ 2401.01679“ begehrt. Diese Ausschreibung wurde aber im Bescheid des BVA vom 24. Jänner 2013, N/0113-BVA/12/2012-27, für nichtig erklärt und gehört demnach – aufgrund des Spruches im oben zitierten Bescheid – nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die unter Spruchpunkt 1 zitierten Anträge waren allein aus dem Grund zurückzuweisen, da die Ausschreibung bereits im Verfahren zu N/0113-BVA/12/2012 für nichtig