BVA, 24.01.2013, N/0108-BVA/02/2012-22
BVergG § 74 Abs 2
Eine aktuelle Bonitätswertung durch den KSV 1870 der präsumtiven Zuschlagsempfängerin liegt demnach nicht vor. Sie ist objektiv nicht mehr in der Lage einen Nachweis in Form eines Ratings ihres Unternehmens durch den KSV 1870 beizubringen. Bei der vorliegenden Situation handelt es sich somit um einen nicht einem subjektiven Unvermögen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zuzurechnenden Grund. Es ist ihr deshalb möglich andere als vom Auftraggeber in der Ausschreibung festgelegte Unterlagen zum Nachweis ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beizubringen. An der Stichhaltigkeit der Rechtfertigung iSv § 74 Abs 2 BVergG besteht kein Zweifel.