BVA, 24.01.2013, N/0108-BVA/02/2012-22
BVergG § 69 Z 1
Nach den Erläuterungen bedeutet die Formulierung „muss ... spätestens ... vorliegen“ in § 69 BVergG, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss im offenen Verfahren nicht nur zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung gegeben sein, sondern auch, dass sie in der Folge nicht mehr verloren gehen darf. Sofern konkrete Anhaltspunkte für den Verlust eines Eignungselementes bestehen, ist der Auftraggeber gehalten, das Bestehen der Eignung zu verifizieren (EB RV 1171 BlgNR 22 GP 61).