BVA, 23.01.2013, N/0111-BVA/04/2012-27
BVergG § 126 Abs 4
Im Hinblick auf den Transparenzgrundsatz ist der Begriff des Rechenfehlers eng auszulegen. Dafür spricht, dass die allfällige Zulässigkeit der Berichtigung eines Rechenfehlers Bieter zu spekulativer Preisgestaltung verleiten könnte. Auch vor diesem Hintergrund ist eine extensive Interpretation des Begriffes „Rechenfehler“ abzulehnen (vgl Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel § 126 Abs 4 Rz 37). Aber auch aus der Judikatur des VfGH ergibt sich, dass das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren kein Instrument ist, ein selbst gelegtes – ab Angebotsöffnung verbindliches – Angebot berichtigen zu lassen. Nach der Rechtsmittellinie für öffentliche Auftragsvergaben besteht keine Pflicht, Bietern gegen selbst gelegte Angebote Rechtsschutz zu gewähren oder diesen gar die Möglichkeit einzuräumen, sich vor dem Zuschlag und damit vor dem Vertragsabschluss schützen zu lassen (vgl Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel § 107 Rz 14).