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Keine Berichtigung des Angebots durch „Hochrechnen“

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2013/52RPA 2013, 311 Heft 5 v. 1.11.2013

BVA, 23.01.2013, N/0111-BVA/04/2012-27

BVergG § 129 Abs 1 Z 9

Nach den Materialien (RV 1171 BlgNR XXII. GP , 69) ist unter einem Rechenfehler aber nicht jeder Irrtum des Bieters, wie beispielsweise die falsche Einschätzung der Höhe der zu tragenden Kosten oder des von ihm getätigten Aufwandes, zu verstehen. Kein Rechenfehler liegt vor, wenn die Gesamtbaustellengemeinkosten mit einer Pauschale für einen statt – wie in der Ausschreibung gefordert – für 17 Monate angeboten worden sind. Eine Berichtigung des Angebotes durch „Hochrechnen“ der monatlichen Pauschale auf die geforderten 17 Monate ist daher unzulässig (vgl VwGH 25.3.2010, 2005/04/0144).

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